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Seminar Nr. 2529

Köln, 13.11.2023

Leistungen und Regress der REHA-Träger im Haftpflichtfall

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und seine Auswirkungen auf die Schadenregulierung

Dr. Michael Burmann
Rechtsanwalt, Kanzlei Dr. Eick & Partner, Erfurt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht,
Mitherausgeber Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadens, 2. Aufl. C.H. Beck 2022,
Mitherausgeber Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., C.H. Beck 2024

RA Jürgen Jahnke
Rechtsanwalt, Kanzlei Dr. Eick & Partner, Erfurt,
Ehemals Prokurist Kraftfahrt-Schaden, LVM Versicherung Münster,
ehemals Mitglied der Projektgruppe SVT im GDV
Mitherausgeber Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. C.H. Beck 2022,
Mitherausgeber Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., C.H. Beck 2024,
Mitherausgeber der Zeitschrift NZV – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

Mit dem BTHG – einem Artikelgesetz, das u.a. das SGB IX neu aufbaut - sind mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Zugleich sollen Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten können. Das vorhandene Leistungsgefüge im Rehabilitationsbereich wurde grundlegend neu gestaltet. Damit sind neue Fragestellungen in die Schadenregulierung eingebracht; Kongruenzen und Aktivlegitimationen sind in diesem Licht einer umgestalteten Prüfung neu zu beurteilen.
Wer in diesem Bereich nicht ausreichend informiert ist, kann teure Fehler in der Regulierung begehen. Das gilt gleichermaßen für Sachbearbeiter/-innen der Rehabilitationsträger und Haftpflichtversicherer wie für Rechtsanwälte/-innen, die Geschädigte oder Haftpflichtversicherer vertreten. Das Seminar will in dieses Dickicht Licht bringen.
Schadensachbearbeiter bei AH-/KH-Versicherungen; Mitarbeiter aus den Regressabteilungen von Sozialleistungsträgern; Mitarbeiter, die sich mit der Regulierung von Personenschäden beschäftigen; Rechtsanwälte
RAe: § 15 FAO 6 Stunden; Makler/Versicherer: 6 Stunden Bildungszeit

§15
FAO
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
  • Fachanwalt Sozialrecht
  • Fachanwalt Verkehrsrecht
  • Fachanwalt Medizinrecht

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