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Seminar Nr. 1489

Barcelo Köln, 02.04.2014

Deckung und Regress in der KH-Versicherung

Aktuelle Probleme und neueste Rechtsprechung

Dr. Ulf Breideneichen
AXA Allgemeine Versicherung AG, Köln, Leiter Sach-Schaden
Syndikusrechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Prof. Dr. Karl Maier
TH Köln, Institut für Versicherungswesen,
Herausgeber des AKB-Kommentars Stiefel/Maier, C. H. Beck
Mitautor Harbauer Rechtsschutzversicherung ARB-Kommentar, C. H. Beck

  • Die KH–Versicherung hat durch die neue Rechtsprechung des BGH zum Begriff des Gebrauchs (BGH IV ZR 120/05), insbesondere aber durch die VVG–Reform einschneidende Veränderungen erfahren. Zum einen hat der BGH die Trennungslinie zwischen KH–Versicherung und PHV neu gezogen. Immer wieder stellt sich die Frage, wer Halter des Fahrzeugs ist. Mehrere Gerichtsentscheidungen behandeln das Problem, ob eine Eintrittspflicht des Kfz – Haftpflichtversicherers deswegen nicht besteht, weil es sich um eine beförderte Sache handelt bzw. ob doch Versicherungsschutz besteht, weil eine Fahrt vorliegt, die der Personenbeförderung dient.
  • Die Auswirkungen der VVG–Reform auf die KH–Vers. sind noch nicht abschließend geklärt. Der BGH (IV ZR 225/10) hat die Möglichkeit einer Kürzung auf Null bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel (für den Normalfall) bejaht. Offen sind Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit der Unfallflucht bzw. ob der VN in diesem Fall arglistig handelt.
  • Immer noch werden die Versicherer mit dem Einwand konfrontiert, Obliegenheitsverletzungen könnten nicht sanktioniert werden, weil sie wegen unterlassener Umstellung un-wirksam seien. Daher werden die Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten für die Versicherer aus dem Umstellungsurteil des BGH (IV ZR 199/10) vorgestellt.
  • Schwerpunktmäßig wird der Regress des KH-Versicherers beleuchtet. Neben den rechtlichen Grundlagen bietet das Seminar praktische Hilfen zu klassischen Regresskonstellationen und setzt sich mit regelmäßig wiederkehrenden Einwendungen der Regressschuldner auseinander.
  • Die Fahrerschutzversicherung nach den Regeln der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ist ein immer stärker aufkommender Versicherungszweig – hier sollen die wesentlichen Grundzüge dieses Produkts besprochen werden.
MitarbeiterInnen aus den Abteilungen KH-Schaden und KH-Betrieb, MitarbeiterInnen bei Sozialversicherungsträgern, RechtsanwälteInnen, VersicherungsmaklerInnen.
Teilnahmezertifikat für RAe: § 15 FAO 6 Stunden; für Makler: 8 Weiterbildungspunkte

§15
FAO
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
  • Fachanwalt Versicherungsrecht
  • Fachanwalt Verkehrsrecht

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