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Seminar Nr. 2854

Online-Seminar, 02.07.2026
9.15 - 13.00 Uhr

Schriftlich bei MWV.

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Seminar 2854:
Online-Seminar, 02.07.2026
395,- € zzgl. MwSt.
inkl. digitale Seminarunterlagen und Teilnahmezertifikat

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Haftung aus Betriebsgefahr

Dr. Markus Wessel
Vorsitzender Richter am OLG Celle (Verkehrsunfallsenat)
Vorstandsmitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag

Die Betriebsgefahr eines Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG) oder Anhängers (§ 19 StVG) begründet in der Regel die (Mit-) Haftung bei Straßenverkehrsunfällen und kann – ohne dass ein Verschulden vorliegt – auch die volle Haftung eines KH-Versicherers nach sich ziehen (Gefährdungshaftung). Durch die (auch aktuelle) Rechtsprechung des BGH ist der Anwendungsbereich der Betriebsgefahr sehr weit ausgedehnt, was in der Schadenabwicklung besonderer Beachtung bedarf. Andererseits gibt es auch Grenzen und Ausnahmen, die einer Haftung aus Betriebsgefahr entgegenstehen. Das Seminar dient dazu, anhand praktischer Fälle die Voraussetzungen der Haftung aus Betriebsgefahr darzustellen und im Einzelnen zu erläutern.

Auszug aus den Inhalten

Definition und gesetzliche Herleitung der Betriebsgefahr (einschl. § 7 StVG):
  • Bedeutung der Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung einschl. der anzusetzenden Haftungsquoten
  • Schadenentstehung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“
  • Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Unfall
  • Aktuelle Rechtsprechung, insbesondere des BGH zur Haftung aus Betriebsgefahr

Fallgruppen in der Schadenbearbeitung
  • Beteiligung zweier Kfz
  • Kfz und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (Fahrrad, Fußgänger etc.)
  • Unfälle mit Beteiligung einer Bahn
  • Unfälle mit Beteiligung von Kfz und Tieren
  • Parkplatzunfälle
  • Sonderfälle
  • Zurücktreten der Betriebsgefahr

Ziele und Nutzen
Im Seminar werden sowohl die Definition und gesetzliche Herleitung der Betriebsgefahr einschließlich der Abgrenzung zu verschuldensabhängiger Haftung dargestellt, als auch die Möglichkeiten eines Entfalls der Betriebsgefahr.

Online-Plattform: Microsoft Teams
Die Veranstaltung richtet sich sowohl an Sachbearbeiter im Bereich Kraftfahrt-Haftpflicht (KH) als auch an Rechtsanwälte.
RAe: § 15 FAO 3,5 Stunden; Makler/Versicherer: 3,5 Stunden Bildungszeit


§15
FAO
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
  • Fachanwalt Verkehrsrecht

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