Seminar Nr. 2870
Online-Seminar,
15.10.2026
9.00 - 12.15 Uhr
vergangene Termine
Seminar Nr. 2819
Online-Seminar, 19.02.2026
Schriftlich bei MWV.
Einzelpreis: 385,- € zzgl. MwSt.
Paketpreis für 3 Seminare: 1.000,- € zzgl. MwSt.
inkl. digitale Seminarunterlagen und Teilnahmezertifikat
Paketpreis für 3 Seminare: 1.000,- € zzgl. MwSt.
inkl. digitale Seminarunterlagen und Teilnahmezertifikat
HypoVereinsbank
IBAN: DE21700202700050439666
BIC: HYVEDEMMXXX
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Anscheinsbeweis im Verkehrsunfallrecht
Dr. Markus Wessel
Vorsitzender Richter am OLG Celle (Verkehrsunfallsenat)
Vorstandsmitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag
Vorsitzender Richter am OLG Celle (Verkehrsunfallsenat)
Vorstandsmitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag
Dem Anscheinsbeweis kommt im Verkehrsunfallprozess eine überragende Bedeutung zu. Denn er erlaubt aufgrund eines bestimmten Sachverhalts regelmäßig den Schluss auf das Verschulden desjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis spricht. Die Rechtsprechung hat eine ganze Reihe von typischen Sachverhaltskonstellationen herausgearbeitet, bei deren Vorliegen der Anscheinsbeweis zum Tragen kommt, meist mit weitreichenden Folgen für die Haftungsverteilung. Doch in vielen Fällen folgt der Anscheinsbeweis schon aus den Wertungen des Gesetzes, insbesondere denen der StVO. Umso erstaunlicher ist, wie oft der Anscheinsbeweis im Verkehrsunfallrecht übersehen, verkannt oder aber in seinen konkreten Auswirkungen überspannt wird.
Im Seminar werden zunächst im Einzelnen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises erarbeitet. Dabei wird anhand praktischer Fälle die Problematik dargestellt. Neben den Standardsituationen werden auch die – schwierigen – Abgrenzungsfälle wie die Kollision mehrerer Anscheinsbeweise erörtert. Gegenstand des Seminars ist gleichfalls, wie ein Anscheinsbeweis zu erschüttern ist, also wie derjenige, der den Anscheinsbeweis zunächst gegen sich hat, wieder zu einer „normalen“ Beweissituation kommt. Auch hierbei finden sich in der vorgerichtlichen wie gerichtlichen Praxis häufig Verständnisprobleme und Anwendungsfehler.
Um sicherzustellen, dass im Seminar sämtliche Problemkreise angesprochen werden, hat der Referent die Veranstaltung dialogisch konzipiert. Sämtliche problematische Fallkonstellationen werden daher vom Referenten im Diskurs angesprochen, was die Aufnahme des schwierigen Themas erleichtern soll.
Der Referent ist neben der praktischen Arbeit zum Thema durch einschlägige Fachaufsätze ausgewiesen.
Online-Plattform: Microsoft Teams
Die Veranstaltung ist im Paket buchbar mit den Seminaren Neues zum Schmerzensgeld und Nutzungsausfall. Bitte bei Anmeldung angeben.
Im Seminar werden zunächst im Einzelnen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises erarbeitet. Dabei wird anhand praktischer Fälle die Problematik dargestellt. Neben den Standardsituationen werden auch die – schwierigen – Abgrenzungsfälle wie die Kollision mehrerer Anscheinsbeweise erörtert. Gegenstand des Seminars ist gleichfalls, wie ein Anscheinsbeweis zu erschüttern ist, also wie derjenige, der den Anscheinsbeweis zunächst gegen sich hat, wieder zu einer „normalen“ Beweissituation kommt. Auch hierbei finden sich in der vorgerichtlichen wie gerichtlichen Praxis häufig Verständnisprobleme und Anwendungsfehler.
Um sicherzustellen, dass im Seminar sämtliche Problemkreise angesprochen werden, hat der Referent die Veranstaltung dialogisch konzipiert. Sämtliche problematische Fallkonstellationen werden daher vom Referenten im Diskurs angesprochen, was die Aufnahme des schwierigen Themas erleichtern soll.
Der Referent ist neben der praktischen Arbeit zum Thema durch einschlägige Fachaufsätze ausgewiesen.
Online-Plattform: Microsoft Teams
Die Veranstaltung ist im Paket buchbar mit den Seminaren Neues zum Schmerzensgeld und Nutzungsausfall. Bitte bei Anmeldung angeben.
Die Veranstaltung richtet sich an Schadensachbearbeiter in dem Bereich KH; Mitarbeiter in Regressabteilungen bei Sozialversicherungsträgern; Rechtsanwälte.
RAe: § 15 FAO 3 Stunden; Makler/Versicherer: 3 Stunden Bildungszeit
Dieses Seminar erfüllt § 15 FAO für:
RAe: § 15 FAO 3 Stunden; Makler/Versicherer: 3 Stunden Bildungszeit
§15
FAO
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- Fachanwalt Verkehrsrecht