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Haftung bei Sportunfällen

Hermann Lemcke
Rechtsanwalt, Kanzlei Dr. Eick & Partner, Bochum,
Langjähriger Vorsitzender des Haftpflichtsenates (6. Zivilsenat) OLG Hamm

Wolfgang Wellner
Richter im VI. Zivilsenat (Haftungssenat) des BGH

Sportliche Betätigung hat in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Neben dem unbestreitbaren Nutzen hat die Sportübung aber auch eine Schattenseite. Es kommt jährlich im organisierten und nichtorganisierten Sport zu ca. 1,3 Millionen Sportunfällen, ferner zusätzlich zu rund 700.000 Schulsportunfällen. Bei vielen Sportunfällen stellt sich die Frage, ob ein Dritter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Die für bestimmte Sportarten jeweils geltenden Anspruchsvoraussetzungen und –beschränkungen werden eingehend anhand praktischer Fälle und gerichtlicher Entscheidungen dargestellt.
Es stellt sich ferner die Frage nach der sozialen Absicherung des verletzten Sportlers und nach dem Regress der Drittleistungsträger. Insoweit ist zu beachten, dass viele Sportunfälle auch Arbeitsunfälle sind, mit der Folge, dass der Regress ausgeschlossen oder beschränkt sein kann. Auch diese Fragen werden eingehend anhand von Fällen aus der Praxis dargestellt.
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SchadensachbearbeiterInnen bei AH-Versicherungen, MitarbeiterInnen bei SVT, RechtsanwälteInnen (Seminar erfüllt § 15 FAO)

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